Jokertage

Den Schülerinnen und Schülern des Kindergartens, der Primarschule stehen pro Schuljahr max. 4 Halbtage (Jokertage) zur Verfügung.

Jokertage dürfen nicht bei den Checks (P3 und P5) eingesetzt werden. Der Schulstoff und verpasste Prüfungen sind nach Vorgabe der Lehrpersonen aufzuarbeiten oder nachzuholen. Die Klassenlehrperson führt eine Kontrolle über die verwendeten Jokertage. Nicht benutzte Jokertage verfallen am Ende jedes Schuljahres.

Für weitergehende Dispensationen / Beurlaubungen ist bei der Lehrperson zuhanden der Schulleitung frühzeitig ein schriftliches Gesuch einzureichen. Das Gesuch muss 3 Wochen im Voraus bei der Schulleitung eingegangen sein. Später eintreffende Gesuche werden grundsätzlich nicht bewilligt. Allfällige Restguthaben von Jokertagen werden bei Beurlaubungen mit verrechnet.

Solche Dispensationen und Beurlaubungen (bereits ab 0.5 Tagen, über die normalen Jokertage hinaus) werden in der Regel nur einmal pro Zyklus bewilligt. (1. Zyklus: KG u. 1./2. Klasse – 2. Zyklus: 3.-6. Klasse)

Für die Bewilligung von Jokertagen (2 ganze oder 4 halbe Schultage) und zusätzlichen Beurlaubungen sind zuständig;

·         JokertageBewilligung durch die Lehrperson
·         Beurlaubungen ab 2 TagenBewilligung durch die Schulleitung

 

Ausnahme Jokertag-Regelung:

  • Schnuppertag(e) an einer Privatschule: Wenn ihr Kind an einer Privatschule schnuppern geht, weil ein Schulwechsel in Betracht gezogen wird, geben Sie bitte der Klassenlehrperson die Bestätigung der Privatschule ab. Es muss dafür kein Jokertag eingesetzt werden, da das Kind Unterricht besucht.
  • Feiern eines religiösen Feiertages: Für religiöse Feiertage, die im Dokument zu den Hohen Feiertagen (ZH) aufgeführt sind, können die Kinder beurlaubt werden. Es muss kein Jokertag eingesetzt werden, der Schulstoff muss vor- oder nachgeholt werden.
  • Bei Beerdigungen (neue Regelung ab 19. Januar 2026): Für die gebotene Teilnahme an einer Beerdigung wird ein Schultag als entschuldigte Absenz gewährt, unabhängig davon, ob noch Jokertage zur Verfügung stehen. Für weitere Absenztage sind Jokertage einzusetzen. Sind keine Jokertage mehr vorhanden, wird der eine freie Tag trotzdem gewährt; jede darüber hinausgehende Absenz ist über ein Urlaubsgesuch zu regeln. Urlaub wird gemäss den geltenden schulischen Regelungen einmal pro Schulzyklus gewährt und muss grundsätzlich vorgängig beantragt werden. Bei unvorhersehbaren oder kurzfristigen Situationen (z. B. überstürzte Abreise) kann das Urlaubsgesuch nachträglich eingereicht werden. Diese Regelung ermöglicht Familien die Teilnahme an Beerdigungen – auch im Ausland – mit einer klaren, transparenten und fairen Abstufung zwischen freiem Tag, Jokertagen und Urlaub.

 

hohe religiöse Feiertage 2025 bis 2027