Jokertage

Den Schülerinnen und Schülern des Kindergartens, der Primarschule stehen pro Schuljahr max. 4 Halbtage (Jokertage) zur Verfügung.

Jokertage dürfen nicht bei den Checks (P3 und P5) eingesetzt werden. Der Schulstoff und verpasste Prüfungen sind nach Vorgabe der Lehrpersonen aufzuarbeiten oder nachzuholen. Die Klassenlehrperson führt eine Kontrolle über die verwendeten Jokertage. Nicht benutzte Jokertage verfallen am Ende jedes Schuljahres.

Für weitergehende Dispensationen / Beurlaubungen ist bei der Lehrperson zuhanden der Schulleitung frühzeitig ein schriftliches Gesuch einzureichen. Das Gesuch muss 3 Wochen im Voraus bei der Schulleitung eingegangen sein. Später eintreffende Gesuche werden grundsätzlich nicht bewilligt. Allfällige Restguthaben von Jokertagen werden bei Beurlaubungen mit verrechnet.

Solche Dispensationen und Beurlaubungen (bereits ab 0.5 Tagen, über die normalen Jokertage hinaus) werden in der Regel nur einmal pro Zyklus bewilligt. (1. Zyklus: KG u. 1./2. Klasse – 2. Zyklus: 3.-6. Klasse)

Für die Bewilligung von Jokertagen (2 ganze oder 4 halbe Schultage) und zusätzlichen Beurlaubungen sind zuständig;

·         JokertageBewilligung durch die Lehrperson
·         Beurlaubungen ab 2 TagenBewilligung durch die Schulleitung

 

Ausnahme Jokertag-Regelung:

  • Schnuppertag(e) an einer Privatschule: Wenn ihr Kind an einer Privatschule schnuppern geht, weil ein Schulwechsel in Betracht gezogen wird, geben Sie bitte der Klassenlehrperson die Bestätigung der Privatschule ab. Es muss dafür kein Jokertag eingesetzt werden, da das Kind Unterricht besucht.
  • Feiern eines religiösen Feiertages: Für religiöse Feiertage, die im Dokument zu den Hohen Feiertagen (ZH) aufgeführt sind, können die Kinder beurlaubt werden. Es muss kein Jokertag eingesetzt werden, der Schulstoff muss vor- oder nachgeholt werden.