Für das Fernbleiben eines Kindes vom Unterricht benötigt die Lehrperson eine Abmeldung mit einer Begründung. Diese Meldung erfolgt mit Pupil. Die Klassenlehrpersonen haben für alle Kinder in der Klasse die Aufsichtspflicht. Sie sind verantwortlich dafür, mit den Eltern umgehend Kontakt aufzunehmen, wenn ein Kind ohne Abmeldung nicht zum Unterricht erscheint, da ihm auf dem Schulweg etwas zugestossen sein könnte. Es kann durchaus vorkommen, dass die Klassenlehrperson in solchen Situationen via Schuladministration die Polizei einschalten und eine Suchaktion einleiten muss. Daher muss jegliche Abwesenheit auf dem Elternportal des Pupil Messengers unter Absenzen erfasst und gemeldet werden.
Den Schülerinnen und Schülern des Kindergartens, der Primarschule stehen pro Schuljahr max. 4 Halbtage (Jokertage) zur Verfügung.
Jokertage dürfen nicht bei den Checks (P3 und P5) eingesetzt werden. Der Schulstoff und verpasste Prüfungen sind nach Vorgabe der Lehrpersonen aufzuarbeiten oder nachzuholen. Die Klassenlehrperson führt eine Kontrolle über die verwendeten Jokertage. Nicht benutzte Jokertage verfallen am Ende jedes Schuljahres.
Ausnahme Jokertag-Regelung:
Für weitergehende Dispensationen / Beurlaubungen ist bei der Lehrperson zuhanden der Schulleitung oder allenfalls des Schulrates (bei mehr als 10 Schultagen) frühzeitig ein schriftliches Gesuch einzureichen. Das Gesuch muss 3 Wochen im Voraus bei der Schulleitung bzw. beim Schulrat eingegangen sein. Später eintreffende Gesuche werden grundsätzlich nicht bewilligt. Allfällige Restguthaben von Jokertagen werden bei Beurlaubungen mit verrechnet.
Solche Dispensationen und Beurlaubungen (bereits ab 0.5 Tagen, über die normalen Jokertage hinaus ) werden in der Regel nur einmal pro Zyklus bewilligt. (1. Zyklus: KG u. 1./2. Klasse – 2. Zyklus: 3.-6. Klasse)
Für die Bewilligung von Jokertagen (2 ganze oder 4 halbe Schultage) und zusätzlichen Beurlaubungen sind zuständig;
· Jokertage | Bewilligung durch die Lehrperson |
· Beurlaubungen ab 2 Tagen bis zu zwei Wochen | Bewilligung durch die Schulleitung |
· Beurlaubungen bei mehr als zwei Wochen | Bewilligung durch den Schulrat auf Antrag der Schulleitung |
Nähere Informationen dazu stehen auf dem jährlich ausgehändigten resp. untenstehenden Ferienplan.